Von der Pflicht zur Rechenschaftsablage gegenüber den Erben zu unterscheiden ist diejenige gegenüber der Teilungsbehörde. Die periodische Rechenschaftsablage der Teilungsbehörde gegenüber dient ihrer Befähigung, im Falle einer Aufsichtsbeschwerde ihrer Aufsichtsfunktion nachzukommen (oben E. 3.4.2). Die Rechenschaftsablage bei Beendigung des Mandats dient der Teilungsbehörde der ihr obliegenden Prüfung, ob der Erbenvertreter aus seinem Amt zu entlassen ist, und des von ihm geltend gemachten Honorars.