Die Aufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Kantonsgerichts vom 31. August 2015 (auch) in Bezug auf die geltend gemachte Verletzung von Informations- und Auskunftspflichten durch den Erbenvertreter sowie in Bezug auf die geltend gemachten zu wenig detaillierten Abrechnungen bzw. Darlegungen seines Aufwands abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. In der Folge wurden weder weitere Aufsichtsbeschwerden noch zivilrechtliche Klagen gegen den Erbenvertreter auf Rechenschaftsablage erhoben. Von der Pflicht zur Rechenschaftsablage gegenüber den Erben zu unterscheiden ist diejenige gegenüber der Teilungsbehörde.