Die Aufsicht der Behörde umfasst unter anderem deren Befugnis, vom Erbenvertreter Auskunft über seine Tätigkeit einzuholen. Krasse Fälle von Pflichtverletzungen vorbehalten, hat die Behörde nicht von sich aus, sondern nur auf Beschwerde hin tätig zu werden. Generell kann und soll die Aufsichtsbehörde vom Erbenvertreter periodische Berichterstattung verlangen, damit sie im Falle einer Aufsichtsbeschwerde informiert ist und in Kenntnis aller Umstände ihrer Aufsichtsfunktion nachkommen kann (Wolf, a.a.O., Art. 602 ZGB N 168 f.; Schaufelberger/Keller Lüscher, a.a.O., Art. 602 ZGB N 50; Weibel, a.a.O. Art. 602 ZGB N 77 f.; ausführlich Picenoni, a.a.O., S. 106 f., 114 f. und 123 f.;