Es handelt sich dabei um eine inhaltliche Schranke der Ermessensausübung des Erbenvertreters und nicht um eine verfahrensrechtliche Kognitionsbeschränkung der Aufsichtsbehörde. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn sich die Aufsichtsbehörde bei der inhaltlichen Kontrolle auch bei freier Kognition in diesem Sinn zurückhält (BGer-Urteile 5A_813/2014 vom 24.11.2014 E. 4, 5P.107/2004 vom 26.4.2004 E. 2.3; KG-Urteil 1H 15 3 vom 31.8.2015 E. 3.1). Die Aufsicht der Behörde umfasst unter anderem deren Befugnis, vom Erbenvertreter Auskunft über seine Tätigkeit einzuholen.