vgl. auch BGer-Urteil 5P.83/2003 vom 8.7.2003 E. 2.3). Sie hat sich auf Aufsichtsbeschwerde hin nicht gleichsam an dessen Stelle zu setzen und zu prüfen, wie sie selber als privatrechtliche Erbenvertreterin die Geschäfte der Erbschaft besorgen würde, sondern sie hat als staatliche Behörde bei der inhaltlichen Kontrolle erst einzuschreiten, wenn der Erbenvertreter die ihm gesetzten gesetzlichen und verfassungsmässigen Schranken missachtet, insbesondere seinen erheblichen Ermessensspielraum sprengt und damit das Willkürverbot verletzt.