Der Erbenvertreter verfügt innerhalb der ihm gesetzten Grenzen über ein weites Ermessen. Die Aufsichtsbehörde auferlegt sich daher bei der Überprüfung seiner Anordnungen Zurückhaltung. Sie ist so lange nicht zum Einschreiten befugt, als sich das Vorgehen im Rahmen des vertretbaren Ermessens bewegt (Weibel, a.a.O., Art. 602 ZGB N 78; Picenoni, a.a.O., S. 114 f.; vgl. auch BGer-Urteil 5P.83/2003 vom 8.7.2003 E. 2.3).