Nach Abschluss seiner Tätigkeit habe der Erbenvertreter einen Schlussbericht zu erstellen und diesen zusammen mit der Honorar-Schlussabrechnung dem Teilungsamt zur Prüfung und Genehmigung einzureichen). Die Aufsicht der Behörde ist grundsätzlich formeller und administrativer Natur; sie beschränkt sich auf eine Überprüfung der formellen Korrektheit und Vertretbarkeit von Massnahmen des Erbenvertreters; materielle Rechtsfragen sind demgegenüber durch das ordentliche Gericht zu entscheiden (BGer-Urteil 5A_806/2009 vom 26.4.2010 E. 3.1). Der Erbenvertreter verfügt innerhalb der ihm gesetzten Grenzen über ein weites Ermessen.