Die Klage geht in der Regel auf Zahlung oder Herausgabe; als Nebenleistungspflicht ist die Forderung auf Rechenschaftsablegung selbstständig klagbar (Oser/Weber, Basler Komm., 7. Aufl. 2020, Art. 400 OR N 25; vgl. KG-Urteil 1H 15 3 vom 31.8.2015 E. 3.2.2). 3.4.2. Die Teilungsbehörde ist nicht nur ernennende Behörde (§ 9 Abs. 2 lit. k EGZGB), sondern zugleich Aufsichtsbehörde über die Erbenvertreter (§ 82 Abs. 2 lit. c EGZGB). Als solche holt sie vom Erbenvertreter einen Schlussbericht ein und entscheidet über dessen Honorar (zum Honorar vgl. § 9 Abs. 1 der Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen [SRL Nr. 210]).