die Aufsicht des Teilungsamts betreffen (vgl. dazu auch E. 3.4.2 nachstehend). Den Erben steht, soweit sie vom Erbenvertreter Rechenschaft verlangen, der zivil(prozess)rechtliche Weg offen. Verweigert oder unterlässt der Erbenvertreter die Erteilung von Auskünften oder das Akteneinsichtsrecht, so können die Erben ihr Recht auf Auskunft klageweise vor dem ordentlichen Richter durchsetzen (Picenoni, a.a.O., S. 50; VVGE 2007 und 2008 Nr. 15 E. 5). Die Ablieferungspflicht begründet einen Anspruch des Auftraggebers aus Bundeszivilrecht. Die Klage geht in der Regel auf Zahlung oder Herausgabe;