ZGB N 165 f.; Schaufelberger/ Keller Lüscher, a.a.O., Art. 602 ZGB N 47 f.; ausführlich Picenoni, Der Erbenvertreter nach Art. 602 Abs. 3 ZGB, Zürich 2004, S. 49 ff.). Als Konsequenz des Umstands, dass der Erbenvertreter eine privatrechtliche Aufgabe ausübt, ist dem Teilungsamt, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) und dem Kantonsgericht als verwaltungsrechtliche Instanz die Klärung materieller Rechtsfragen untersagt. Hier können einzig Rügen behandelt werden, welche das formelle Vorgehen des Erbenvertreters resp. die Aufsicht des Teilungsamts betreffen (vgl. dazu auch E. 3.4.2 nachstehend).