Zweitens bietet Art. 236 Abs. 3 ZPO – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – keine Grundlage für ein Teilungsgericht, Modalitäten des Mandats eines Erbenvertreters zu überprüfen oder zu regeln. Gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO kann das Gericht auf Antrag der obsiegenden Partei Vollstreckungsmassnahmen anordnen. Die Bestimmung betrifft die direkte Vollstreckung (vgl. auch Art. 267 und 337 ZPO), unter Ausschluss der Vollstreckung von Geldforderungen und Sicherheitsleistungen, auf welche die Bestimmungen des SchKG Anwendung finden (Art. 335 Abs. 2 ZPO).