Gericht die Erbteilung vornehme und gestützt auf Art. 236 Abs. 3 ZPO das Teilungsgericht somit zuständig sei, das Mandat des Erbenvertreters mit Blick auf die Vollstreckung zu überprüfen und gegebenenfalls einzuschränken und es dem Erbenvertreter gegenüber, soweit erforderlich, Massnahmen zur Vollstreckung des Teilungsurteils anordnen könne, überzeugt nicht vollumfänglich. Erstens ist ein Erbenvertreter zum Vollzug der Erbteilung bzw. zur Vornahme von Vollzugshandlungen gerade nicht befugt bzw. gehört dies nicht zu seinen Aufgaben (BGer-Urteil 5A_781/2017 vom 20.12.2017 E. 2.4; ausführlich dazu oben E. 2.4.1). Zweitens bietet Art.