Einer "neuen richterlichen Weisung" bedurfte es dazu entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht. Folglich liegt keine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne einer falschen Zuständigkeit vor, wenn das Teilungsamt am 25. Februar 2019 – nachdem die Erben im Erbteilungsprozess vor Bezirksgericht Luzern am 6./9. Juli 2018 einen Teilvergleich über die Zuweisung der zu den Nachlässen gehörenden Grundstücke sowie deren Anrechnungswerte geschlossen, das Bezirksgericht Luzern mit Urteil vom 30. Oktober 2018 die Erbteilung vorgenommen hatte und der Erbenvertreter am 19. Februar 2019 (u.a.) unter Hinweis auf die mittlerweile erfolgte grundbuchliche Übertragung der Grundstücke auf die einzelnen