Die Einsetzung des Erbenvertreters und die Regelung der Modalitäten erfolgten richtigerweise nicht nach Massgabe von "Weisungen", sondern aufgrund einer eigenen Prüfung nach Massgabe der Bestimmungen des ZGB und des kantonalen Rechts. Als für die Errichtung der Erbenvertretung zuständige Behörde war das Teilungsamt auch für deren Aufhebung zuständig. Einer "neuen richterlichen Weisung" bedurfte es dazu entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht.