Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts ordnete selber keine Erbenvertretung an; vielmehr wurde diese durch die gemäss § 9 Abs. 2 lit. k EGZGB für die Einsetzung des Erbenvertreters zuständige Teilungsbehörde errichtet. Letztere war auch für die Regelung der Modalitäten betreffend Umfang, Dauer, Entschädigung etc., wie sie diese in ihrem Entscheid vom 16. Mai 2013 vornahm, zuständig. Die Einsetzung des Erbenvertreters und die Regelung der Modalitäten erfolgten richtigerweise nicht nach Massgabe von "Weisungen", sondern aufgrund einer eigenen Prüfung nach Massgabe der Bestimmungen des ZGB und des kantonalen Rechts.