Weiter kann der Erbenvertreter selber analog Art. 404 Abs. 1 OR grundsätzlich zu jeder Zeit sein Mandat niederlegen, wobei die Behörde diesfalls das Ende der Erbenvertretung anordnet oder einen neuen Erbenvertreter ernennt. Erforderlich ist in allen Fällen der Aufhebung der Erbenvertretung ein entsprechender Aufhebungsbeschluss der zur Errichtung der Erbenvertretung zuständigen Behörde (Wolf, Berner Komm., Bern 2014, Art. 602 ZGB N 176-180; Schaufelberger/Keller Lüscher, Basler Komm., 6. Aufl. 2019, Art. 602 ZGB N 53-55), vorliegend mithin des Teilungsamts. 2.5.5. Aus dem Gesagten ergibt sich was folgt: Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts ordnete selber keine Erbenvertretung an;