Nach dem Gesetz dauert die Erbenvertretung "bis zur Teilung" (Art. 602 Abs. 3 ZGB), d.h. bis zur vollständigen Aufteilung des gesamten Nachlasses, die entweder einvernehmlich (durch Realteilung oder Abschluss eines Erbteilungsvertrags) oder durch Teilungsurteil erfolgt. Die Erbenvertretung kann auch bereits vorher beendet werden, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen bzw. ihr Zweck erreicht ist. Möglich ist auch eine Absetzung des Erbenvertreters als Aufsichtsmassnahme. Weiter kann der Erbenvertreter selber analog Art.