Diese Überlegungen sind grundsätzlich nachvollziehbar; die Einzelrichterin wollte offenbar vermeiden, dass die Erbenvertretung mit dem unbenützten Ablauf der Klagefrist bereits wieder dahinfalle. Erbrechtliche Sicherungsmassnahmen nach ZGB hängen allerdings nicht von der Wahrung einer Prosequierungsfrist (Art. 263 ZPO) und auch nicht von der Dauer eines Hauptverfahrens (vgl. Sprecher, a.a.O., Art. 262 ZPO N 52) ab und es war nicht an der Einzelrichterin, der für die Errichtung der Erbenvertretung zuständigen Teilungsbehörde bezüglich der Modalitäten Vorgaben zu machen. Nach dem Gesetz dauert die Erbenvertretung "bis zur Teilung" (Art.