Die Beschwerdeführer hätten gemäss ihren Angaben Hoffnung auf eine gütliche Teilung und deshalb derzeit nicht die Absicht, die Klage innert der Gültigkeitsdauer der Klagebewilligung einzureichen. Damit das Mandat des Erbenvertreters danach nicht dahinfalle, sei vorzusehen, dass die Dauer des Mandats bis zum Abschluss der gütlichen oder gerichtlichen Erbteilung Bestand habe, denn es wäre unsinnig, den Erbenvertreter zu entlassen, nur weil sich die Parteien bemühten, die Teilung aussergerichtlich durchzuführen. Diese Überlegungen sind grundsätzlich nachvollziehbar;