oder bis zum allfälligen Rücktritt des Erbenvertreters dauere. Die Einzelrichterin hatte in ihrem Entscheid vom 18. Januar 2013 festgehalten, dass das Mandat des Erbenvertreters bis zum rechtskräftigen Abschluss der gerichtlichen oder aussergerichtlichen Erbteilung des Nachlasses Y dauere. Sie erwog, dass vorsorgliche Massnahmen grundsätzlich bis zum Abschluss des Hauptverfahrens dauern würden. Die Klagebewilligung für die Erbteilungsklage werde anfangs Februar 2013 ablaufen. Die Beschwerdeführer hätten gemäss ihren Angaben Hoffnung auf eine gütliche Teilung und deshalb derzeit nicht die Absicht, die Klage innert der Gültigkeitsdauer der Klagebewilligung einzureichen.