262 ZPO N 25). Mit Entscheid vom 16. Mai 2013 hat das Teilungsamt – zwar unter Bezugnahme auf den Entscheid der Einzelrichterin, aber unter eigener Prüfung der Zuständigkeit und der Voraussetzungen für die Ernennung eines Erbenvertreters – X als Erbenvertreter im Nachlass von Y eingesetzt und die Modalitäten betreffend Umfang und Dauer des Mandats, Entschädigung des Erbenvertreters etc. selber geregelt, richtigerweise nach Massgabe der Bestimmungen des ZGB und des kantonalen Rechts.