Die Einzelrichterin hat in ihrem Massnahmeentscheid vom 18. Januar 2013 keine Erbenvertretung errichtet, sondern sie hat, entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdeführer, das dafür gemäss § 9 Abs. 2 lit. k EGZGB zuständige Teilungsamt damit beauftragt (vgl. Sprecher, Basler Komm., 3. Aufl. 2017, Art. 262 ZPO N 25).