ZPO) sind dann anwendbar, wenn nach dem kantonalen Recht ein Gericht für die Beurteilung der Sicherungsmassnahmen zuständig ist. Ist nach dem kantonalen Recht jedoch eine Behörde für den Erlass der konkreten Sicherungsmassnahmen zuständig, so richtet sich das Verfahren nach dem kantonalen Verwaltungsrecht (Schweizer, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskomm. Erbrecht, 3. Aufl. 2015, Anhang ZPO N 51 f.; vgl. § 10 EGZGB). 2.5.4. Die Einzelrichterin hat in ihrem Massnahmeentscheid vom 18. Januar 2013 keine Erbenvertretung errichtet, sondern sie hat, entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdeführer, das dafür gemäss § 9 Abs. 2 lit.