ZPO die Regeln des ZGB ausdrücklich vor, da es sich bei ihnen nicht um Massnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, sondern um sog. Schutzrechte handelt. Die erbrechtlichen Sicherungsmassnahmen finden ihre Rechtsgrundlage nach wie vor im ZGB und sind von den vorsorglichen Massnahmen im Bereich der ZPO abzugrenzen. Die sachliche und funktionale Zuständigkeit für diese Schutzrechte richtet sich nach dem ZGB und den kantonalen Organisationsgesetzen. Die Regeln der ZPO (Art. 261 ff. ZPO) sind dann anwendbar, wenn nach dem kantonalen Recht ein Gericht für die Beurteilung der Sicherungsmassnahmen zuständig ist.