Die vorsorglichen Massnahmen im Erbrecht werden seit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1.1.2011 einheitlich von der ZPO geregelt. Sachlich geht es indes nur um vorsorgliche Massnahmen, soweit sie nicht erbrechtliche Sicherungsmassnahmen nach Art. 551 - 559 ZGB, Art. 594 Abs. 2 ZGB, Art. 602 Abs. 3 ZGB und Art. 604 Abs. 3 ZGB darstellen. Für diese erbrechtlichen Sicherungsmassnahmen behält Art. 269 lit. b ZPO die Regeln des ZGB ausdrücklich vor, da es sich bei ihnen nicht um Massnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, sondern um sog. Schutzrechte handelt.