ZGB regelt, dass die Kantone bestimmen, welche Behörde zuständig sein soll, wenn das Gesetz von einer zuständigen Behörde spricht (Abs. 1). Wo das Gesetz nicht ausdrücklich entweder vom Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde spricht, können die Kantone entweder eine gerichtliche oder eine Verwaltungsbehörde als zuständig bezeichnen (Abs. 2). Für den Kanton Luzern regelt § 9 Abs. 2 lit. k des Einführungsgesetzes zum ZGB (EGZGB, SRL Nr. 200) dass die Teilungsbehörde für die Bestellung einer Vertretung für die Erbengemeinschaft nach Art. 602 Abs. 3 ZGB zuständig ist. 2.5.3. Die vorsorglichen Massnahmen im Erbrecht werden seit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO;