602 ZGB N 74). Anders als der Willensvollstrecker oder amtliche Erbschaftsverwalter (Art. 518 Abs. 2 ZGB) ist der Erbenvertreter nicht dazu berufen, die Erbteilung durchzuführen. Der Erbenvertreter hat weder Erbschaftssachen zu liquidieren noch die Erbteilung durchzuführen oder die Auflösung der Erbengemeinschaft zu beschleunigen (BGer-Urteil 5A_416/2013 vom 26.7.2013 E. 3.2); zum Vollzug der Erbteilung bzw. zur Vornahme von Vollzugshandlungen ist er nicht befugt (BGer-Urteil 5A_781/2017 vom 20.12.2017 E. 2.4). 2.4.2. Art. 54 Schlusstitel (SchlT) ZGB regelt, dass die Kantone bestimmen, welche Behörde zuständig sein soll, wenn das Gesetz von einer zuständigen Behörde spricht (Abs. 1).