{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-02-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1H-20-2_2022-02-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10930", "Checksum": "eb9ef85b14793037d8feedad84c5deb3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1H 20 2", "2022 I Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 07.02.2022 1H 20 2 (2022 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 07.02.2022 1H 20 2 (2022 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 07.02.2022 1H 20 2 (2022 I Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Es gibt auch andere (vorzeitige) Aufhebungsgründe; in allen Fällen der Aufhebung der Erbenvertretung ist ein entsprechender Aufhebungsbeschluss des Teilungsamtes erforderlich (E. 2.5.4). \r\nDer Erbenvertreter − Grundsätzliches zu den Zuständigkeiten von Aufsichtsbehörde und Zivilrichter (E. 3.4.1 ff. und 4.7.1 ff.).\r\nDie Teilungsbehörde ist zugleich Aufsichtsbehörde über den Erbenvertreter und holt als solche von ihm einen Schlussbericht ein und entscheidet über dessen Honorar (E. 3.4.2 und 4.7.2).\r\nDie Aufsicht der Behörde ist grundsätzlich formeller und administrativer Natur; sie beschränkt sich auf eine Überprüfung der formellen Korrektheit und Vertretbarkeit von Massnahmen des Erbenvertreters. Als staatliche Behörde hat sie bei der inhaltlichen Kontrolle erst einzuschreiten, wenn der Erbenvertreter die ihm gesetzten gesetzlichen und verfassungsmässigen Schranken missachtet, insbesondere seinen erheblichen Ermessensspielraum sprengt und damit das Willkürverbot verletzt. Die Aufsicht der Behörde umfasst unter anderem deren Befugnis, vom Erbenvertreter Auskunft über seine Tätigkeit einzuholen. Krasse Fälle von Pflichtverletzungen vor-behalten, hat die Behörde nicht von sich aus, sondern nur auf Beschwerde hin tätig zu werden (E. 3.4.2, 3.5.2, 3.5.4 und 3.7).\r\nDie Teilungsbehörde ist verpflichtet, das Honorar des Erbenvertreters festzusetzen (E. 4.7.1 ff.). | Art. 602 Abs. 3 ZGB; Art. 398 OR, Art. 400 OR; Art. 269 lit. b ZPO, Art. 236 Abs. 3 ZPO; § 9 Abs. 2 lit. k EGZGB, § 10 EGZGB, § 82 Abs. 2 lit. c EG-ZGB; § 9 Abs. 1 der Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen | Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:51", "Checksum": "1915281ea79c714e25494c0257d10f9a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 07.02.2022 1H 20 2 (2022 I Nr. 1)\nRegeste:\nDer Erbenvertreter − Grundsätzliches zu den Zuständigkeiten von Teilungsamt und Teilungsgericht (E. 2.4.1 ff.). \r\nIm Kanton Luzern ist für die Einsetzung eines Erbenvertreters das Teilungsamt zuständig. Dieses regelt die Modalitäten betreffend Umfang, Dauer, Entschädigung etc. und ist für die Aufhebung der Erbenvertretung zuständig (E. 2.4.2, 2.5.3 und 2.5.5). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und dem kantonalen Verwaltungsrecht (E. 2.5.3). \r\nDie Erbenvertretung dauert in der Regel bis zur Teilung, d.h. bis zur vollständigen Aufteilung des gesamten Nachlasses, die entweder einvernehmlich oder durch Teilungsurteil erfolgt. Es gibt auch andere (vorzeitige) Aufhebungsgründe; in allen Fällen der Aufhebung der Erbenvertretung ist ein entsprechender Aufhebungsbeschluss des Teilungsamtes erforderlich (E. 2.5.4). \r\nDer Erbenvertreter − Grundsätzliches zu den Zuständigkeiten von Aufsichtsbehörde und Zivilrichter (E. 3.4.1 ff. und 4.7.1 ff.).\r\nDie Teilungsbehörde ist zugleich Aufsichtsbehörde über den Erbenvertreter und holt als solche von ihm einen Schlussbericht ein und entscheidet über dessen Honorar (E. 3.4.2 und 4.7.2).\r\nDie Aufsicht der Behörde ist grundsätzlich formeller und administrativer Natur; sie beschränkt sich auf eine Überprüfung der formellen Korrektheit und Vertretbarkeit von Massnahmen des Erbenvertreters. Als staatliche Behörde hat sie bei der inhaltlichen Kontrolle erst einzuschreiten, wenn der Erbenvertreter die ihm gesetzten gesetzlichen und verfassungsmässigen Schranken missachtet, insbesondere seinen erheblichen Ermessensspielraum sprengt und damit das Willkürverbot verletzt. Die Aufsicht der Behörde umfasst unter anderem deren Befugnis, vom Erbenvertreter Auskunft über seine Tätigkeit einzuholen. Krasse Fälle von Pflichtverletzungen vor-behalten, hat die Behörde nicht von sich aus, sondern nur auf Beschwerde hin tätig zu werden (E. 3.4.2, 3.5.2, 3.5.4 und 3.7).\r\nDie Teilungsbehörde ist verpflichtet, das Honorar des Erbenvertreters festzusetzen (E. 4.7.1 ff.). | Art. 602 Abs. 3 ZGB; Art. 398 OR, Art. 400 OR; Art. 269 lit. b ZPO, Art. 236 Abs. 3 ZPO; § 9 Abs. 2 lit. k EGZGB, § 10 EGZGB, § 82 Abs. 2 lit. c EG-ZGB; § 9 Abs. 1 der Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen | Erbrecht\n\n indem er am 19. Februar 2019 zusammen mit der 31. und letzten Teilrechnung eine Zusammenstellung einreichte, welche auch die vorgängigen, periodisch eingereichten 30 Teilrechnungen umfasste. Für das Teilungsamt bestand kein Grund, die Genehmigung der Honorarrechnung zu verweigern. Der Erbenvertreter hat dem Teilungsamt alle für die Überprüfung seines Honorars notwendigen Unterlagen eingereicht, insgesamt 30 Rechnungen im Zeitraum Juli 2013 bis Januar 2019 sowie eine letzte Rechnung und nochmals eine Zusammenstellung über sämtliche bisherigen Rechnungen vom 19. Februar 2019. Alle diese Rechnungen, welche den Erben bzw. ihren Anwälten jeweils zur Kenntnis gebracht wurden, wurden mittels Arbeitsrapporten in Bezug auf Datum der Leistung, Leistungserbringer, Leistungsart, Bezeichnung der Leistung und Anzahl Stunden im Detail dokumentiert; zur Anwendung kam jeweils der Ansatz von Fr. 350.--/h zuzüglich 8 bzw. 7,7 % MWST gemäss Entscheid vom 16. Mai 2013. Bereits in seinem Entscheid vom 31. August 2015 hielt das Kantonsgericht zum Einwand der Beschwerdeführer, die Rapportierung und Abrechnung erfolge nicht nach gängiger Praxis und es müsse eine wesentlich detailliertere Abrechnung bzw. Darlegung seines Aufwands verlangt werden, fest, dass die Art und Weise der Abrechnung des Erbenvertreters nicht zu beanstanden sei. Dem Teilungsamt lag somit eine vollständige, zusammenhängende und detaillierte Zusammenstellung der einzelnen Abrechnungsposten vor, welche eine Überprüfung und Kontrolle zuliessen (vgl. LGVE 1987 III Nr. 25 E. 2). Es ist unbestritten, dass die detaillierten Arbeitsrapporte jeweils vom Teilungsamt eingesehen und mit den festgesetzten Stundenansätzen verglichen wurden. Damit ist es seiner Prüfungsobliegenheit hinreichend nachgekommen und konnte es (nach den bereits genehmigten 30 Teilrechnungen) auch die Honorar-Schlussabrechnung genehmigen bzw. das Honorar entsprechend festsetzen. Dass das Teilungsamt der aufgewendeten Zeit des Erbenvertreters sowie der Art und dem Umfang der Erbschaft bzw. der Tätigkeiten des Erbenvertreters im Verlauf der rund sechs Jahre nicht Rechnung getragen und sein Ermessen unrichtig ausgeübt hätte, wurde weder im Verwaltungs- noch im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren substanziiert geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Gleiches gilt für ein willkürliches oder formell inkorrektes Handeln des Erbenvertreters. Es kann vollumfänglich auf das zur Rechenschaftsablage Gesagte verwiesen werden. Weder für das JSD noch für das Kantonsgericht als verwaltungsrechtliche Instanz bestand oder besteht vor diesem Hintergrund ein Grund, Ziffer 2 des Rechtsspruchs des Teilungsamts vom 25. Februar 2019 betreffend Honorarfestsetzung des Erbenvertreters aufzuheben, wie dies die Beschwerdeführer beantragen, bzw. besteht kein Grund, den Entscheid der Vorinstanz, welche die Beschwerde diesbezüglich abwies, zu beanstanden. Nur, aber immerhin in diesem Sinne erweist sich die Kostenfestsetzung im vorliegenden Verfahren durchaus als \"abschliessend\". 4.7.4. Richtig ist, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung Streitigkeiten zwischen dem Erbenvertreter und den Erben über die Entschädigung, soweit sie nicht die Art und Weise der Abrechnung betreffen, nicht vor die Aufsichtsbehörde, sondern vor die ordentlichen Gerichte gehören (vgl. Picenoni, a.a.O., S. 174; VVGE 2007 und 2008 Nr. 15 E. 7; RBOG 2013 Nr. 7 E. 2c; vgl. auch KG-Urteil 1H 15 3 vom 31.8.2015 E. 2 und 3.6.2). Dass im Kanton Luzern gemäss § 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen die Teilungsbehörde die Entschädigung des Erbenvertreters festzusetzen hat,"}