{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-02-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1H-20-2_2022-02-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10930", "Checksum": "eb9ef85b14793037d8feedad84c5deb3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1H 20 2", "2022 I Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 07.02.2022 1H 20 2 (2022 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 07.02.2022 1H 20 2 (2022 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 07.02.2022 1H 20 2 (2022 I Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Es gibt auch andere (vorzeitige) Aufhebungsgründe; in allen Fällen der Aufhebung der Erbenvertretung ist ein entsprechender Aufhebungsbeschluss des Teilungsamtes erforderlich (E. 2.5.4). \r\nDer Erbenvertreter − Grundsätzliches zu den Zuständigkeiten von Aufsichtsbehörde und Zivilrichter (E. 3.4.1 ff. und 4.7.1 ff.).\r\nDie Teilungsbehörde ist zugleich Aufsichtsbehörde über den Erbenvertreter und holt als solche von ihm einen Schlussbericht ein und entscheidet über dessen Honorar (E. 3.4.2 und 4.7.2).\r\nDie Aufsicht der Behörde ist grundsätzlich formeller und administrativer Natur; sie beschränkt sich auf eine Überprüfung der formellen Korrektheit und Vertretbarkeit von Massnahmen des Erbenvertreters. Als staatliche Behörde hat sie bei der inhaltlichen Kontrolle erst einzuschreiten, wenn der Erbenvertreter die ihm gesetzten gesetzlichen und verfassungsmässigen Schranken missachtet, insbesondere seinen erheblichen Ermessensspielraum sprengt und damit das Willkürverbot verletzt. Die Aufsicht der Behörde umfasst unter anderem deren Befugnis, vom Erbenvertreter Auskunft über seine Tätigkeit einzuholen. Krasse Fälle von Pflichtverletzungen vor-behalten, hat die Behörde nicht von sich aus, sondern nur auf Beschwerde hin tätig zu werden (E. 3.4.2, 3.5.2, 3.5.4 und 3.7).\r\nDie Teilungsbehörde ist verpflichtet, das Honorar des Erbenvertreters festzusetzen (E. 4.7.1 ff.). | Art. 602 Abs. 3 ZGB; Art. 398 OR, Art. 400 OR; Art. 269 lit. b ZPO, Art. 236 Abs. 3 ZPO; § 9 Abs. 2 lit. k EGZGB, § 10 EGZGB, § 82 Abs. 2 lit. c EG-ZGB; § 9 Abs. 1 der Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen | Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:51", "Checksum": "1915281ea79c714e25494c0257d10f9a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 07.02.2022 1H 20 2 (2022 I Nr. 1)\nRegeste:\nDer Erbenvertreter − Grundsätzliches zu den Zuständigkeiten von Teilungsamt und Teilungsgericht (E. 2.4.1 ff.). \r\nIm Kanton Luzern ist für die Einsetzung eines Erbenvertreters das Teilungsamt zuständig. Dieses regelt die Modalitäten betreffend Umfang, Dauer, Entschädigung etc. und ist für die Aufhebung der Erbenvertretung zuständig (E. 2.4.2, 2.5.3 und 2.5.5). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und dem kantonalen Verwaltungsrecht (E. 2.5.3). \r\nDie Erbenvertretung dauert in der Regel bis zur Teilung, d.h. bis zur vollständigen Aufteilung des gesamten Nachlasses, die entweder einvernehmlich oder durch Teilungsurteil erfolgt. Es gibt auch andere (vorzeitige) Aufhebungsgründe; in allen Fällen der Aufhebung der Erbenvertretung ist ein entsprechender Aufhebungsbeschluss des Teilungsamtes erforderlich (E. 2.5.4). \r\nDer Erbenvertreter − Grundsätzliches zu den Zuständigkeiten von Aufsichtsbehörde und Zivilrichter (E. 3.4.1 ff. und 4.7.1 ff.).\r\nDie Teilungsbehörde ist zugleich Aufsichtsbehörde über den Erbenvertreter und holt als solche von ihm einen Schlussbericht ein und entscheidet über dessen Honorar (E. 3.4.2 und 4.7.2).\r\nDie Aufsicht der Behörde ist grundsätzlich formeller und administrativer Natur; sie beschränkt sich auf eine Überprüfung der formellen Korrektheit und Vertretbarkeit von Massnahmen des Erbenvertreters. Als staatliche Behörde hat sie bei der inhaltlichen Kontrolle erst einzuschreiten, wenn der Erbenvertreter die ihm gesetzten gesetzlichen und verfassungsmässigen Schranken missachtet, insbesondere seinen erheblichen Ermessensspielraum sprengt und damit das Willkürverbot verletzt. Die Aufsicht der Behörde umfasst unter anderem deren Befugnis, vom Erbenvertreter Auskunft über seine Tätigkeit einzuholen. Krasse Fälle von Pflichtverletzungen vor-behalten, hat die Behörde nicht von sich aus, sondern nur auf Beschwerde hin tätig zu werden (E. 3.4.2, 3.5.2, 3.5.4 und 3.7).\r\nDie Teilungsbehörde ist verpflichtet, das Honorar des Erbenvertreters festzusetzen (E. 4.7.1 ff.). | Art. 602 Abs. 3 ZGB; Art. 398 OR, Art. 400 OR; Art. 269 lit. b ZPO, Art. 236 Abs. 3 ZPO; § 9 Abs. 2 lit. k EGZGB, § 10 EGZGB, § 82 Abs. 2 lit. c EG-ZGB; § 9 Abs. 1 der Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen | Erbrecht\n\n Ermessen unrichtig ausgeübt hätte, indem es nicht aufsichtsrechtlich einschritt und den Erbenvertreter nicht zu Weiterungen anhielt. (…) 3.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Teilungsamt unter den gegebenen konkreten Umständen im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens das Schreiben und die Zusammenstellung über die Honorarrechnungen vom 19. Februar 2019 zumindest zusammen mit den (auch) ihm vorliegenden Unterlagen aus der periodischen Rechenschaftsablage als überprüfbaren und genehmigungsfähigen Schlussbericht und als genügende Honorar-Schlussabrechnung im Sinne seines Entscheids vom 16. Mai 2013 qualifizieren durfte. Die anderslautende \"Vormerknahme\" der Vorinstanz erweist sich als nicht gerechtfertigt. Insoweit ist ihr Entscheid aufzuheben. Ob eine solche \"Vormerknahme\" überhaupt Gegenstand bzw. Inhalt eines Entscheids gemäss § 4 Abs. 1 lit. a - c VRG bzw. 44 Abs. 1 VRG bilden kann (vgl. dazu Wirthlin, Luzerner Verwaltungsrechtspflege, Bern 2011, Rz 5.1 ff. und 6.1 ff.), kann offenbleiben. (…) 4.7. 4.7.1. Ein Honoraranspruch des Erbenvertreters ist im Gesetz nirgends ausdrücklich vorgesehen, wird aber in analoger Anwendung von Art. 517 Abs. 3 ZGB und gestützt auf Art. 394 Abs. 3 OR allgemein anerkannt. Gleiches gilt für den Anspruch auf Ersatz von Spesen (vgl. Art. 402 Abs. 1 OR). Die Kosten des Erbenvertreters gehen zulasten der Erbengemeinschaft und sind dem Nachlass zu belasten; es handelt sich um eine Schuld der Erben, die dafür solidarisch haften (BGer-Urteil 5A_241/2014 vom 28.5.2014 E. 2.3). 4.7.2. Wie erwähnt (oben E. 3.4.2), ist die Teilungsbehörde nicht nur ernennende Behörde (§ 9 Abs. 2 lit. k EGZGB), sondern zugleich Aufsichtsbehörde über den Erbenvertreter und holt als solche von ihm einen Schlussbericht ein und entscheidet über dessen Honorar. Gemäss § 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen bezieht der Erbenvertreter eine von der Teilungsbehörde festzusetzende Entschädigung, wobei deren Höhe nach der aufgewendeten Zeit sowie nach Art und Umfang der Erbschaft nach Ermessen festgesetzt wird. In seinem Ernennungs-Entscheid vom 16. Mai 2013 regelte das dafür zuständige Teilungsamt die Modalitäten u.a. der Entschädigung des Erbenvertreters. Es hielt fest, die Entschädigung des Erbenvertreters richte sich nach den Tarifen für Anwälte. Das Honorar für die Erbenvertretung betrage somit Fr. 350.--/h, zuzüglich MWST und Spesenersatz. Der Erbenvertreter habe seinen Aufwand periodisch in Rechnung zu stellen. Rechnung und Arbeitsrapport seien vor Bezug dem Teilungsamt zur Prüfung und Genehmigung einzureichen mit anschliessender Belastung des Nachlassvermögens. Nach Abschluss seiner Tätigkeit habe der Erbenvertreter dem Teilungsamt die Honorar-Schlussabrechnung zur Prüfung und Genehmigung einzureichen. 4.7.3. Wie erwähnt, ist anerkannt, dass das Verhältnis zwischen den Erben und dem Erbenvertreter privatrechtlicher Natur ist und in erster Linie Auftragsrecht zur Anwendung kommt. Als Konsequenz ist dem Teilungsamt, dem JSD und dem Kantonsgericht als verwaltungsrechtliche Instanz die Klärung materieller Rechtsfragen untersagt. Hier können einzig Rügen behandelt werden, welche das formelle Vorgehen des Erbenvertreters resp. die Aufsicht des Teilungsamts betreffen (oben E. 3.4.1). Gemäss § 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen war das Teilungsamt nicht nur befugt, sondern verpflichtet, das Honorar des Erbschaftsvertreters festzusetzen. Der Erbenvertreter seinerseits ist seiner Pflicht, eine Honorar-Schlussabrechnung im Sinne des Entscheids vom 16. Mai 2013 einzureichen, hinreichend nachgekommen,"}