{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-02-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1H-20-2_2022-02-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10930", "Checksum": "eb9ef85b14793037d8feedad84c5deb3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1H 20 2", "2022 I Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 07.02.2022 1H 20 2 (2022 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 07.02.2022 1H 20 2 (2022 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 07.02.2022 1H 20 2 (2022 I Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Es gibt auch andere (vorzeitige) Aufhebungsgründe; in allen Fällen der Aufhebung der Erbenvertretung ist ein entsprechender Aufhebungsbeschluss des Teilungsamtes erforderlich (E. 2.5.4). \r\nDer Erbenvertreter − Grundsätzliches zu den Zuständigkeiten von Aufsichtsbehörde und Zivilrichter (E. 3.4.1 ff. und 4.7.1 ff.).\r\nDie Teilungsbehörde ist zugleich Aufsichtsbehörde über den Erbenvertreter und holt als solche von ihm einen Schlussbericht ein und entscheidet über dessen Honorar (E. 3.4.2 und 4.7.2).\r\nDie Aufsicht der Behörde ist grundsätzlich formeller und administrativer Natur; sie beschränkt sich auf eine Überprüfung der formellen Korrektheit und Vertretbarkeit von Massnahmen des Erbenvertreters. Als staatliche Behörde hat sie bei der inhaltlichen Kontrolle erst einzuschreiten, wenn der Erbenvertreter die ihm gesetzten gesetzlichen und verfassungsmässigen Schranken missachtet, insbesondere seinen erheblichen Ermessensspielraum sprengt und damit das Willkürverbot verletzt. Die Aufsicht der Behörde umfasst unter anderem deren Befugnis, vom Erbenvertreter Auskunft über seine Tätigkeit einzuholen. Krasse Fälle von Pflichtverletzungen vor-behalten, hat die Behörde nicht von sich aus, sondern nur auf Beschwerde hin tätig zu werden (E. 3.4.2, 3.5.2, 3.5.4 und 3.7).\r\nDie Teilungsbehörde ist verpflichtet, das Honorar des Erbenvertreters festzusetzen (E. 4.7.1 ff.). | Art. 602 Abs. 3 ZGB; Art. 398 OR, Art. 400 OR; Art. 269 lit. b ZPO, Art. 236 Abs. 3 ZPO; § 9 Abs. 2 lit. k EGZGB, § 10 EGZGB, § 82 Abs. 2 lit. c EG-ZGB; § 9 Abs. 1 der Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen | Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:51", "Checksum": "1915281ea79c714e25494c0257d10f9a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 07.02.2022 1H 20 2 (2022 I Nr. 1)\nRegeste:\nDer Erbenvertreter − Grundsätzliches zu den Zuständigkeiten von Teilungsamt und Teilungsgericht (E. 2.4.1 ff.). \r\nIm Kanton Luzern ist für die Einsetzung eines Erbenvertreters das Teilungsamt zuständig. Dieses regelt die Modalitäten betreffend Umfang, Dauer, Entschädigung etc. und ist für die Aufhebung der Erbenvertretung zuständig (E. 2.4.2, 2.5.3 und 2.5.5). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und dem kantonalen Verwaltungsrecht (E. 2.5.3). \r\nDie Erbenvertretung dauert in der Regel bis zur Teilung, d.h. bis zur vollständigen Aufteilung des gesamten Nachlasses, die entweder einvernehmlich oder durch Teilungsurteil erfolgt. Es gibt auch andere (vorzeitige) Aufhebungsgründe; in allen Fällen der Aufhebung der Erbenvertretung ist ein entsprechender Aufhebungsbeschluss des Teilungsamtes erforderlich (E. 2.5.4). \r\nDer Erbenvertreter − Grundsätzliches zu den Zuständigkeiten von Aufsichtsbehörde und Zivilrichter (E. 3.4.1 ff. und 4.7.1 ff.).\r\nDie Teilungsbehörde ist zugleich Aufsichtsbehörde über den Erbenvertreter und holt als solche von ihm einen Schlussbericht ein und entscheidet über dessen Honorar (E. 3.4.2 und 4.7.2).\r\nDie Aufsicht der Behörde ist grundsätzlich formeller und administrativer Natur; sie beschränkt sich auf eine Überprüfung der formellen Korrektheit und Vertretbarkeit von Massnahmen des Erbenvertreters. Als staatliche Behörde hat sie bei der inhaltlichen Kontrolle erst einzuschreiten, wenn der Erbenvertreter die ihm gesetzten gesetzlichen und verfassungsmässigen Schranken missachtet, insbesondere seinen erheblichen Ermessensspielraum sprengt und damit das Willkürverbot verletzt. 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Sie hat sich auf Aufsichtsbeschwerde hin nicht gleichsam an dessen Stelle zu setzen und zu prüfen, wie sie selber als privatrechtliche Erbenvertreterin die Geschäfte der Erbschaft besorgen würde, sondern sie hat als staatliche Behörde bei der inhaltlichen Kontrolle erst einzuschreiten, wenn der Erbenvertreter die ihm gesetzten gesetzlichen und verfassungsmässigen Schranken missachtet, insbesondere seinen erheblichen Ermessensspielraum sprengt und damit das Willkürverbot verletzt. Es handelt sich dabei um eine inhaltliche Schranke der Ermessensausübung des Erbenvertreters und nicht um eine verfahrensrechtliche Kognitionsbeschränkung der Aufsichtsbehörde. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn sich die Aufsichtsbehörde bei der inhaltlichen Kontrolle auch bei freier Kognition in diesem Sinn zurückhält (BGer-Urteile 5A_813/2014 vom 24.11.2014 E. 4, 5P.107/2004 vom 26.4.2004 E. 2.3; KG-Urteil 1H 15 3 vom 31.8.2015 E. 3.1). Die Aufsicht der Behörde umfasst unter anderem deren Befugnis, vom Erbenvertreter Auskunft über seine Tätigkeit einzuholen. Krasse Fälle von Pflichtverletzungen vorbehalten, hat die Behörde nicht von sich aus, sondern nur auf Beschwerde hin tätig zu werden. Generell kann und soll die Aufsichtsbehörde vom Erbenvertreter periodische Berichterstattung verlangen, damit sie im Falle einer Aufsichtsbeschwerde informiert ist und in Kenntnis aller Umstände ihrer Aufsichtsfunktion nachkommen kann (Wolf, a.a.O., Art. 602 ZGB N 168 f.; Schaufelberger/Keller Lüscher, a.a.O., Art. 602 ZGB N 50; Weibel, a.a.O. Art. 602 ZGB N 77 f.; ausführlich Picenoni, a.a.O., S. 106 f., 114 f. und 123 f.; RBOG 2013 Nr. 7 E. 2b). 3.5.2. Die Pflicht zur Rechenschaftsablage des Erbenvertreters besteht nach dem Gesagten im Übrigen primär gegenüber den Erben (oben E. 3.4.1 f.). Die Aufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Kantonsgerichts vom 31. August 2015 (auch) in Bezug auf die geltend gemachte Verletzung von Informations- und Auskunftspflichten durch den Erbenvertreter sowie in Bezug auf die geltend gemachten zu wenig detaillierten Abrechnungen bzw. Darlegungen seines Aufwands abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. In der Folge wurden weder weitere Aufsichtsbeschwerden noch zivilrechtliche Klagen gegen den Erbenvertreter auf Rechenschaftsablage erhoben. Von der Pflicht zur Rechenschaftsablage gegenüber den Erben zu unterscheiden ist diejenige gegenüber der Teilungsbehörde. Die periodische Rechenschaftsablage der Teilungsbehörde gegenüber dient ihrer Befähigung, im Falle einer Aufsichtsbeschwerde ihrer Aufsichtsfunktion nachzukommen (oben E. 3.4.2). Die Rechenschaftsablage bei Beendigung des Mandats dient der Teilungsbehörde der ihr obliegenden Prüfung, ob der Erbenvertreter aus seinem Amt zu entlassen ist, und des von ihm geltend gemachten Honorars. (…) 3.5.4. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass das Teilungsamt unter den gegebenen konkreten Umständen im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens und im Rahmen seiner diesbezüglichen Aufgaben das Schreiben und die Zusammenstellung über die Honorarrechnungen vom 19. Februar 2019 zumindest zusammen mit den (auch) ihm vorliegenden Unterlagen als überprüfbaren und genehmigungsfähigen Schlussbericht und als genügende Honorar-Schlussabrechnung im Sinn seines Entscheids vom 16. Mai 2013 qualifizieren durfte bzw. sie zu Recht als solche qualifiziert und vom Erbenvertreter mit hinreichenden Gründen nichts Weiteres verlangt hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Teilungsamt sein"}