{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-02-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1H-20-2_2022-02-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10930", "Checksum": "eb9ef85b14793037d8feedad84c5deb3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1H 20 2", "2022 I Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 07.02.2022 1H 20 2 (2022 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 07.02.2022 1H 20 2 (2022 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 07.02.2022 1H 20 2 (2022 I Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Erbenvertreter − Grundsätzliches zu den Zuständigkeiten von Teilungsamt und Teilungsgericht (E. 2.4.1 ff.). \r\nIm Kanton Luzern ist für die Einsetzung eines Erbenvertreters das Teilungsamt zuständig. Dieses regelt die Modalitäten betreffend Umfang, Dauer, Entschädigung etc. und ist für die Aufhebung der Erbenvertretung zuständig (E. 2.4.2, 2.5.3 und 2.5.5). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und dem kantonalen Verwaltungsrecht (E. 2.5.3). \r\nDie Erbenvertretung dauert in der Regel bis zur Teilung, d.h. bis zur vollständigen Aufteilung des gesamten Nachlasses, die entweder einvernehmlich oder durch Teilungsurteil erfolgt. Es gibt auch andere (vorzeitige) Aufhebungsgründe; in allen Fällen der Aufhebung der Erbenvertretung ist ein entsprechender Aufhebungsbeschluss des Teilungsamtes erforderlich (E. 2.5.4). \r\nDer Erbenvertreter − Grundsätzliches zu den Zuständigkeiten von Aufsichtsbehörde und Zivilrichter (E. 3.4.1 ff. und 4.7.1 ff.).\r\nDie Teilungsbehörde ist zugleich Aufsichtsbehörde über den Erbenvertreter und holt als solche von ihm einen Schlussbericht ein und entscheidet über dessen Honorar (E. 3.4.2 und 4.7.2).\r\nDie Aufsicht der Behörde ist grundsätzlich formeller und administrativer Natur; sie beschränkt sich auf eine Überprüfung der formellen Korrektheit und Vertretbarkeit von Massnahmen des Erbenvertreters. Als staatliche Behörde hat sie bei der inhaltlichen Kontrolle erst einzuschreiten, wenn der Erbenvertreter die ihm gesetzten gesetzlichen und verfassungsmässigen Schranken missachtet, insbesondere seinen erheblichen Ermessensspielraum sprengt und damit das Willkürverbot verletzt. Die Aufsicht der Behörde umfasst unter anderem deren Befugnis, vom Erbenvertreter Auskunft über seine Tätigkeit einzuholen. Krasse Fälle von Pflichtverletzungen vor-behalten, hat die Behörde nicht von sich aus, sondern nur auf Beschwerde hin tätig zu werden (E. 3.4.2, 3.5.2, 3.5.4 und 3.7).\r\nDie Teilungsbehörde ist verpflichtet, das Honorar des Erbenvertreters festzusetzen (E. 4.7.1 ff.). | Art. 602 Abs. 3 ZGB; Art. 398 OR, Art. 400 OR; Art. 269 lit. b ZPO, Art. 236 Abs. 3 ZPO; § 9 Abs. 2 lit. k EGZGB, § 10 EGZGB, § 82 Abs. 2 lit. c EG-ZGB; § 9 Abs. 1 der Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen | Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:51", "Checksum": "1915281ea79c714e25494c0257d10f9a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 07.02.2022 1H 20 2 (2022 I Nr. 1)\nRegeste:\nDer Erbenvertreter − Grundsätzliches zu den Zuständigkeiten von Teilungsamt und Teilungsgericht (E. 2.4.1 ff.). \r\nIm Kanton Luzern ist für die Einsetzung eines Erbenvertreters das Teilungsamt zuständig. Dieses regelt die Modalitäten betreffend Umfang, Dauer, Entschädigung etc. und ist für die Aufhebung der Erbenvertretung zuständig (E. 2.4.2, 2.5.3 und 2.5.5). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und dem kantonalen Verwaltungsrecht (E. 2.5.3). \r\nDie Erbenvertretung dauert in der Regel bis zur Teilung, d.h. bis zur vollständigen Aufteilung des gesamten Nachlasses, die entweder einvernehmlich oder durch Teilungsurteil erfolgt. Es gibt auch andere (vorzeitige) Aufhebungsgründe; in allen Fällen der Aufhebung der Erbenvertretung ist ein entsprechender Aufhebungsbeschluss des Teilungsamtes erforderlich (E. 2.5.4). \r\nDer Erbenvertreter − Grundsätzliches zu den Zuständigkeiten von Aufsichtsbehörde und Zivilrichter (E. 3.4.1 ff. und 4.7.1 ff.).\r\nDie Teilungsbehörde ist zugleich Aufsichtsbehörde über den Erbenvertreter und holt als solche von ihm einen Schlussbericht ein und entscheidet über dessen Honorar (E. 3.4.2 und 4.7.2).\r\nDie Aufsicht der Behörde ist grundsätzlich formeller und administrativer Natur; sie beschränkt sich auf eine Überprüfung der formellen Korrektheit und Vertretbarkeit von Massnahmen des Erbenvertreters. Als staatliche Behörde hat sie bei der inhaltlichen Kontrolle erst einzuschreiten, wenn der Erbenvertreter die ihm gesetzten gesetzlichen und verfassungsmässigen Schranken missachtet, insbesondere seinen erheblichen Ermessensspielraum sprengt und damit das Willkürverbot verletzt. Die Aufsicht der Behörde umfasst unter anderem deren Befugnis, vom Erbenvertreter Auskunft über seine Tätigkeit einzuholen. Krasse Fälle von Pflichtverletzungen vor-behalten, hat die Behörde nicht von sich aus, sondern nur auf Beschwerde hin tätig zu werden (E. 3.4.2, 3.5.2, 3.5.4 und 3.7).\r\nDie Teilungsbehörde ist verpflichtet, das Honorar des Erbenvertreters festzusetzen (E. 4.7.1 ff.). | Art. 602 Abs. 3 ZGB; Art. 398 OR, Art. 400 OR; Art. 269 lit. b ZPO, Art. 236 Abs. 3 ZPO; § 9 Abs. 2 lit. k EGZGB, § 10 EGZGB, § 82 Abs. 2 lit. c EG-ZGB; § 9 Abs. 1 der Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen | Erbrecht\n\n wichtigsten Ereignisse zu informieren und sie über beabsichtigte oder bereits ausgeführte Verwaltungshandlungen zu orientieren. Die Pflicht zur Rechenschaftsablage wird spätestens durch die Beendigung des Mandats aktualisiert. Bei länger dauernder Nachlassverwaltung hat die Berichterstattung in periodischen Abständen, üblicherweise jährlich zu erfolgen. Welchen Umfang die Rechenschafts- und Rechnungslegung haben müssen, kann nicht allgemein bestimmt werden; entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles, wie namentlich der konkrete Aufgabenbereich des Erbenvertreters, seine bisherige Informationstätigkeit, die Grös¬se des Nachlasses, die Informationsinteressen der Erben sowie der Umstand, ob es sich um eine einmalige oder eine periodische Rechenschaftsablegung handelt (Wolf, a.a.O., Art. 602 ZGB N 165 f.; Schaufelberger/ Keller Lüscher, a.a.O., Art. 602 ZGB N 47 f.; ausführlich Picenoni, Der Erbenvertreter nach Art. 602 Abs. 3 ZGB, Zürich 2004, S. 49 ff.). Als Konsequenz des Umstands, dass der Erbenvertreter eine privatrechtliche Aufgabe ausübt, ist dem Teilungsamt, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) und dem Kantonsgericht als verwaltungsrechtliche Instanz die Klärung materieller Rechtsfragen untersagt. Hier können einzig Rügen behandelt werden, welche das formelle Vorgehen des Erbenvertreters resp. die Aufsicht des Teilungsamts betreffen (vgl. dazu auch E. 3.4.2 nachstehend). Den Erben steht, soweit sie vom Erbenvertreter Rechenschaft verlangen, der zivil(prozess)rechtliche Weg offen. Verweigert oder unterlässt der Erbenvertreter die Erteilung von Auskünften oder das Akteneinsichtsrecht, so können die Erben ihr Recht auf Auskunft klageweise vor dem ordentlichen Richter durchsetzen (Picenoni, a.a.O., S. 50; VVGE 2007 und 2008 Nr. 15 E. 5). Die Ablieferungspflicht begründet einen Anspruch des Auftraggebers aus Bundeszivilrecht. Die Klage geht in der Regel auf Zahlung oder Herausgabe; als Nebenleistungspflicht ist die Forderung auf Rechenschaftsablegung selbstständig klagbar (Oser/Weber, Basler Komm., 7. Aufl. 2020, Art. 400 OR N 25; vgl. KG-Urteil 1H 15 3 vom 31.8.2015 E. 3.2.2). 3.4.2. Die Teilungsbehörde ist nicht nur ernennende Behörde (§ 9 Abs. 2 lit. k EGZGB), sondern zugleich Aufsichtsbehörde über die Erbenvertreter (§ 82 Abs. 2 lit. c EGZGB). Als solche holt sie vom Erbenvertreter einen Schlussbericht ein und entscheidet über dessen Honorar (zum Honorar vgl. § 9 Abs. 1 der Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen [SRL Nr. 210]). In seinem Entscheid vom 16. Mai 2013 hielt das Teilungsamt fest, der Erbenvertreter habe seinen Aufwand periodisch in Rechnung zu stellen. Rechnung und Arbeitsrapport seien vor Bezug dem Teilungsamt zur Prüfung und Genehmigung einzureichen mit anschliessender Belastung des Nachlassvermögens. Nach Abschluss seiner Tätigkeit habe der Erbenvertreter einen Schlussbericht zu erstellen und diesen zusammen mit der Honorar-Schlussabrechnung dem Teilungsamt zur Prüfung und Genehmigung einzureichen). Die Aufsicht der Behörde ist grundsätzlich formeller und administrativer Natur; sie beschränkt sich auf eine Überprüfung der formellen Korrektheit und Vertretbarkeit von Massnahmen des Erbenvertreters; materielle Rechtsfragen sind demgegenüber durch das ordentliche Gericht zu entscheiden (BGer-Urteil 5A_806/2009 vom 26.4.2010 E. 3.1). Der Erbenvertreter verfügt innerhalb der ihm gesetzten Grenzen über ein weites Ermessen. Die Aufsichtsbehörde auferlegt sich daher bei der Überprüfung seiner Anordnungen Zurückhaltung. Sie ist so lange nicht zum Einschreiten befugt, als sich das Vorgehen im Rahmen des vertretbaren Ermessens bewegt"}