Es ist also durchaus sowohl im öffentlichen wie auch im Interesse von B und der gemeinsamen Kinder – vor welchen die fragliche Auseinandersetzung stattgefunden hat –, wenn diese Beratungen stattfinden. Sie sind einer einvernehmlichen Lösung der Parteien keinesfalls abträglich, sondern sollten ihrem Sinn nach förderlich sein. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer lediglich zu sechs Beratungsstunden verpflichtet. Dies greift nur geringfügig in seine Freiheit ein, ist mindestens zweckmässig, wenn nicht gar erforderlich, und ihm zumutbar und somit verhältnismässig.