Auch wenn B eine Desinteresseerklärung abgegeben und festgehalten hat, dass sie durch das Ermittlungsverfahren emotional sehr belastet sei und wünsche, dass ihre gesamte Familie nun zur Ruhe komme, widerspricht dies nicht einer Pflichtberatung. Sie hat diese denn auch nicht erwähnt und sich insbesondere nicht dahingehend geäussert, dass sie sich nicht als gefährdet erachte. So erwecken ihre Aussagen vom 22. Mai 2018 gegenteils einen anderen Eindruck, nachdem sie bei der Befragung durch die Polizei als Auskunftsperson aussagte, er drohe ihr immer; es sei zu diversen Vorfällen gekommen; er schlage sie immer wieder; er habe gesagt, jemanden zu beauftragen, sie umzubringen;