SR 0.311.35). Im Sinne dieses Übereinkommens wird der Begriff "Gewalt gegen Frauen" als eine Menschenrechtsverletzung und eine Form der Diskriminierung der Frau verstanden und bezeichnet alle Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt, die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden bei Frauen führen oder führen können, einschliesslich der Androhung solcher Handlungen, der Nötigung oder der willkürlichen Freiheitsentziehung, sei es im öffentlichen oder privaten Leben (Art. 3 Abs. a). Das Übereinkommen sendet ein klares Signal, dass Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt kein Privatproblem ist.