Ein hinreichender Tatverdacht für eine Gewaltanwendung ist indes aufgrund der Verletzungen von B gegeben. Mithin kann offenbleiben, ob die andern von ihr anlässlich der polizeilichen Einvernahme geäusserten teils detailreichen Vorwürfe physischer und psychischer Gewalt zutreffen (…). 3.5.3 Gewalt gegen (Ehe-) Frauen wird heute nicht länger als privates Problem angesehen. Vielmehr hat sich die Einsicht durchgesetzt, dass auch die Gesellschaft und damit der Staat Verantwortung in der Bekämpfung der Gewalt übernehmen muss. Diese Einsicht hat ihren Niederschlag in der Gesetzgebung gefunden.