Ins Bild häuslicher Gewalt passt weiter, dass B der Polizei eine Textnachricht des Beschwerdeführers vom Februar 2018 zeigte, in der er ihr offenbar mit dem Tod drohte. Er stritt nicht ab, diese geschickt zu haben, sondern sagte lediglich aus, sich nicht daran erinnern zu können. Vorliegend ist eine allfällige spätere strafrechtliche Verurteilung nicht relevant, weshalb auch nicht eine klare Beweislage eines strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers erforderlich ist. Ein hinreichender Tatverdacht für eine Gewaltanwendung ist indes aufgrund der Verletzungen von B gegeben.