Hingegen erscheint wenig glaubhaft, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten blossen Abwehrhandlungen – ohne aktiv zu schlagen – zu solchen Verletzungen geführt haben sollen und erscheinen seine Verletzungen, insbesondere bloss zwei Kratzer von 5 mm und 4 cm, als zu gering für den von ihm beschriebenen Ablauf der Geschehnisse, dass sie tretend und kratzend auf ihn losgegangen sei und gegen ihn geschlagen habe. Tendenziell ebenfalls für die Darstellung von B spricht, dass sie die Polizei gerufen hat. Ins Bild häuslicher Gewalt passt weiter, dass B der Polizei eine Textnachricht des Beschwerdeführers vom Februar 2018 zeigte, in der er ihr offenbar mit dem Tod drohte.