Ihre Verletzungen stimmen mit ihren Schilderungen bei der Polizei überein, wonach er sie mit den Händen am Hals gegriffen und zugedrückt und mit der Faust in die linke Gesichtshälfte geschlagen habe. Hingegen erscheint wenig glaubhaft, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten blossen Abwehrhandlungen – ohne aktiv zu schlagen – zu solchen Verletzungen geführt haben sollen und erscheinen seine Verletzungen, insbesondere bloss zwei Kratzer von 5 mm und 4 cm, als zu gering für den von ihm beschriebenen Ablauf der Geschehnisse, dass sie tretend und kratzend auf ihn losgegangen sei und gegen ihn geschlagen habe.