SR 101) dar, wofür mit § 13e Abs. 1 EGZGB eine hinreichende gesetzliche Grundlage gegeben ist. 3.5.2 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist auch die Voraussetzung eines hinreichenden Tatverdachts gegeben, wie dies die Vorinstanz substanziiert dargelegt hat. Wie der ärztlichen Beurteilung von Dr. med. C vom 22. Mai 2018 zu entnehmen ist, hatte B unter anderem über dem Kehlkopf ein Fingerabdruck grosses Hämatom, zeigte der Kehlkopf einen deutlichen Verschiebeschmerz und verspürte sie Heiserkeit und leichten Schwindel.