Die Polizei ist antragsberechtigt." Basierend auf der rechtmässigen Wegweisung durch die Polizei war diese formelle Voraussetzung erfüllt und konnte die Staatsanwaltschaft gestützt auf § 13e EGZGB grundsätzlich auch eine Pflichtberatung anordnen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, stellt die Verpflichtung zum Besuch einer Gewaltberatung einen Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) dar, wofür mit § 13e Abs. 1 EGZGB eine hinreichende gesetzliche Grundlage gegeben ist.