Die Staatsanwaltschaft verpflichtete den Beschwerdeführer, unverzüglich bei agredis.ch eine Pflichtberatung im Umfang von sechs Stunden zu absolvieren. Die Beschwerde gegen die Pflichtberatung wies das Zwangsmassnahmengericht und - in zweiter Instanz - das Kantonsgericht ab. Aus den Erwägungen: 3.5 3.5.1 § 13e des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB; SRL Nr. 200) lautet: "Der zuständige Staatsanwalt oder die zuständige Staatsanwältin kann die weggewiesene Person mit Verfügung anweisen, eine bestimmte Anzahl Beratungsstunden über den Umgang mit Gewalt zu absolvieren. Die Polizei ist antragsberechtigt."