Es besteht ein öffentliches Interesse an der Pflichtberatung (E. 3.5.4). | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A (Beschwerdeführer) ist seit September 2017 von B geschieden, wobei beide offenbar weiterhin an derselben Adresse wohnten. Im Mai 2018 kam es zwischen den beiden zu einer Auseinandersetzung mit Verletzungen beider. In der Folge verfügte die Polizei gegen den Beschwerdeführer für die Dauer von zwölf Tagen die Wegweisung und ein Betretungsverbot für die gemeinsame Wohnung. Die Staatsanwaltschaft verpflichtete den Beschwerdeführer, unverzüglich bei agredis.ch eine Pflichtberatung im Umfang von sechs Stunden zu absolvieren.