{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-09-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1H-18-3_2018-09-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10738", "Checksum": "5bfb01081aea5c2f23a53600cd20cc3a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1H 18 3", "2019 I Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 07.09.2018 1H 18 3 (2019 I Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 07.09.2018 1H 18 3 (2019 I Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 07.09.2018 1H 18 3 (2019 I Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Die Gewaltberatung dient der Rückfallprävention und dem Opferschutz und ist ein wichtiger Bestandteil bei der Bekämpfung häuslicher Gewalt. Es besteht ein öffentliches Interesse an der Pflichtberatung (E. 3.5.4). | Art. 3 Abs. a Istanbul-Konvention; Art. 10 Abs. 2 BV; § 13e Abs. 1 EGZGB | Personenrecht\n\n und Männer, Informationen und Unterstützungsangebote S. 3). Zudem gilt in der Schweiz seit dem 1. April 2018 das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention; SR 0.311.35). Im Sinne dieses Übereinkommens wird der Begriff \"Gewalt gegen Frauen\" als eine Menschenrechtsverletzung und eine Form der Diskriminierung der Frau verstanden und bezeichnet alle Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt, die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden bei Frauen führen oder führen können, einschliesslich der Androhung solcher Handlungen, der Nötigung oder der willkürlichen Freiheitsentziehung, sei es im öffentlichen oder privaten Leben (Art. 3 Abs. a). Das Übereinkommen sendet ein klares Signal, dass Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt kein Privatproblem ist. Bei häuslicher Gewalt besteht zwischen gewaltausübender Person und Opfer eine emotionale Bindung. Die Gewalt wird meist in der eigenen Wohnung ausgeübt. Meist ist es nicht ein einmaliger Ausbruch, sondern dauert über einen längeren Zeitraum an und kann mit der Zeit an Intensität zunehmen. Es gibt einen deutlichen Zusammenhang zwischen Dominanz und Kontrollverhalten in der Beziehung einerseits und Gewaltausübung andererseits. Die gewaltausübende Person nutzt oft ein Machtgefälle in der Beziehung aus. Neben körperlicher, sexueller und psychischer Gewalt gehören auch solche Verhaltensweisen zur häuslichen Gewalt, die in ihrer Gesamtheit darauf abzielen, das Opfer zu kontrollieren und seinen freien Willen einzuschränken oder zu unterdrücken. Eine weitere Form sozialer Gewalt bildet die wirtschaftliche Gewalt, die beispielsweise die alleinige Verfügungsmacht über finanzielle Ressourcen durch den Partner umfasst. Kinder, die Gewalt in der elterlichen Paarbeziehung miterleben, sind immer Opfer von psychischer Gewalt. Frauen mit Migrationshintergrund werden vergleichsweise häufig Opfer von häuslicher Gewalt, da sie vielfach unter Bedingungen leben, die für jeden Menschen das Risiko erhöhen würden (Zuhause im Unglück, Warum häusliche Gewalt keine Privatsache ist, Hrsg. Schweizerische Kriminalprävention, 1. Aufl. 2015, S. 7, 9 f. und 14). 3.5.4 Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, dient die Gewaltberatung der Rückfallprävention und dem Opferschutz und ist ein wichtiger Bestandteil bei der Bekämpfung häuslicher Gewalt. Damit hat sie durchaus zutreffend – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – ein öffentliches Interesse bejaht. Folglich hat sie zutreffend weiter ausgeführt, die Gewaltberatung diene \"auch\" dem Schutz des mutmasslichen Opfers. Auch wenn B eine Desinteresseerklärung abgegeben und festgehalten hat, dass sie durch das Ermittlungsverfahren emotional sehr belastet sei und wünsche, dass ihre gesamte Familie nun zur Ruhe komme, widerspricht dies nicht einer Pflichtberatung. Sie hat diese denn auch nicht erwähnt und sich insbesondere nicht dahingehend geäussert, dass sie sich nicht als gefährdet erachte. So erwecken ihre Aussagen vom 22. Mai 2018 gegenteils einen anderen Eindruck, nachdem sie bei der Befragung durch die Polizei als Auskunftsperson aussagte, er drohe ihr immer; es sei zu diversen Vorfällen gekommen; er schlage sie immer wieder; er habe gesagt, jemanden zu beauftragen, sie umzubringen; sie habe eine Steigerung der Gewaltanwendungen festgestellt und auch eine Textnachricht mit Todesdrohung erhalten. Eine Gewaltberatung hat gerade zum Inhalt, dass der Beschwerdeführer darin unterstützt wird, einen verbesserten Umgang mit Konfliktsituationen zu finden und das Risiko für erneute Eskalationen zu verringern. Es ist also durchaus sowohl im öffentlichen wie auch im Interesse von B und der gemeinsamen Kinder – vor welchen die fragliche Auseinandersetzung stattgefunden hat –, wenn diese Beratungen stattfinden. Sie sind einer einvernehmlichen Lösung der Parteien keinesfalls abträglich, sondern sollten ihrem Sinn nach förderlich sein. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer lediglich zu sechs Beratungsstunden verpflichtet. Dies greift nur geringfügig in seine Freiheit ein, ist mindestens zweckmässig, wenn nicht gar erforderlich, und ihm zumutbar und somit verhältnismässig. Wie die Vorinstanz zutreffend – und vor Kantonsgericht nicht bestritten – ausführt, stellt die Gewaltberatung auch keine Gefahr für die Reputation des Beschwerdeführers (...) dar. Damit sind die Voraussetzungen erfüllt und ist die Beschwerde hinsichtlich der Anordnung der Pflichtberatung abzuweisen. |"}