{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-09-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1H-18-3_2018-09-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10738", "Checksum": "5bfb01081aea5c2f23a53600cd20cc3a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1H 18 3", "2019 I Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 07.09.2018 1H 18 3 (2019 I Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 07.09.2018 1H 18 3 (2019 I Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 07.09.2018 1H 18 3 (2019 I Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Die Gewaltberatung dient der Rückfallprävention und dem Opferschutz und ist ein wichtiger Bestandteil bei der Bekämpfung häuslicher Gewalt. Es besteht ein öffentliches Interesse an der Pflichtberatung (E. 3.5.4). | Art. 3 Abs. a Istanbul-Konvention; Art. 10 Abs. 2 BV; § 13e Abs. 1 EGZGB | Personenrecht\n\n\n| Entscheid: | A (Beschwerdeführer) ist seit September 2017 von B geschieden, wobei beide offenbar weiterhin an derselben Adresse wohnten. Im Mai 2018 kam es zwischen den beiden zu einer Auseinandersetzung mit Verletzungen beider. In der Folge verfügte die Polizei gegen den Beschwerdeführer für die Dauer von zwölf Tagen die Wegweisung und ein Betretungsverbot für die gemeinsame Wohnung. Die Staatsanwaltschaft verpflichtete den Beschwerdeführer, unverzüglich bei agredis.ch eine Pflichtberatung im Umfang von sechs Stunden zu absolvieren. Die Beschwerde gegen die Pflichtberatung wies das Zwangsmassnahmengericht und - in zweiter Instanz - das Kantonsgericht ab. Aus den Erwägungen: 3.5 3.5.1 § 13e des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB; SRL Nr. 200) lautet: \"Der zuständige Staatsanwalt oder die zuständige Staatsanwältin kann die weggewiesene Person mit Verfügung anweisen, eine bestimmte Anzahl Beratungsstunden über den Umgang mit Gewalt zu absolvieren. Die Polizei ist antragsberechtigt.\" Basierend auf der rechtmässigen Wegweisung durch die Polizei war diese formelle Voraussetzung erfüllt und konnte die Staatsanwaltschaft gestützt auf § 13e EGZGB grundsätzlich auch eine Pflichtberatung anordnen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, stellt die Verpflichtung zum Besuch einer Gewaltberatung einen Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) dar, wofür mit § 13e Abs. 1 EGZGB eine hinreichende gesetzliche Grundlage gegeben ist. 3.5.2 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist auch die Voraussetzung eines hinreichenden Tatverdachts gegeben, wie dies die Vorinstanz substanziiert dargelegt hat. Wie der ärztlichen Beurteilung von Dr. med. C vom 22. Mai 2018 zu entnehmen ist, hatte B unter anderem über dem Kehlkopf ein Fingerabdruck grosses Hämatom, zeigte der Kehlkopf einen deutlichen Verschiebeschmerz und verspürte sie Heiserkeit und leichten Schwindel. Nachdem er festhielt, dass der Verschiebeschmerz am Kehlkopf noch nach zwölf Stunden habe ausgelöst werden können, was eher für ausgeübten Druck und nicht für einen Schlag spreche, widerspricht dies blossen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Abwehrhandlungen. Zudem diagnostizierte der Arzt bei B eine punktförmige Rötung/kleines Hämatom aussen am Oberlid links, eine leichte Schwellung vor dem linken Ohr und oberhalb desselben Richtung Schläfe, eine deutliche Rötung und Schwellung der linken Ohrmuschel sowie links und rechts ein Fingerabdruck grosses Hämatom an der Innenseite der Oberarme und links auf der Rückseite des Oberarms eine Serie von vier Fingerabdruck grossen Hämatomen. Auch wenn beim Beschwerdeführer leichtere Verletzungen (Rötung und Verdickung über dem Nasenrücken, 5 mm grosser Kratzer über rechtem Oberlippenmundwinkel, 4 cm langer Kratzer an Innenseite linker Oberarm, kleines Fingerabdruck grosses Hämatom Bereich rechte Flanke, kleine etwa Fingerabdruck grosse Rötung hinten rechter Oberarm, beide Augen leicht gerötete Bindehäute, aber keine Blutungen) diagnostiziert worden sind, sprechen die Verletzungen von B einerseits dagegen, dass sich der Beschwerdeführer nur gewehrt hat und andererseits für eine erhebliche Gewalteinwirkung. Ihre Verletzungen stimmen mit ihren Schilderungen bei der Polizei überein, wonach er sie mit den Händen am Hals gegriffen und zugedrückt und mit der Faust in die linke Gesichtshälfte geschlagen habe. Hingegen erscheint wenig glaubhaft, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten blossen Abwehrhandlungen – ohne aktiv zu schlagen – zu solchen Verletzungen geführt haben sollen und erscheinen seine Verletzungen, insbesondere bloss zwei Kratzer von 5 mm und 4 cm, als zu gering für den von ihm beschriebenen Ablauf der Geschehnisse, dass sie tretend und kratzend auf ihn losgegangen sei und gegen ihn geschlagen habe. Tendenziell ebenfalls für die Darstellung von B spricht, dass sie die Polizei gerufen hat. Ins Bild häuslicher Gewalt passt weiter, dass B der Polizei eine Textnachricht des Beschwerdeführers vom Februar 2018 zeigte, in der er ihr offenbar mit dem Tod drohte. Er stritt nicht ab, diese geschickt zu haben, sondern sagte lediglich aus, sich nicht daran erinnern zu können. Vorliegend ist eine allfällige spätere strafrechtliche Verurteilung nicht relevant, weshalb auch nicht eine klare Beweislage eines strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers erforderlich ist. Ein hinreichender Tatverdacht für eine Gewaltanwendung ist indes aufgrund der Verletzungen von B gegeben. Mithin kann offenbleiben, ob die andern von ihr anlässlich der polizeilichen Einvernahme geäusserten teils detailreichen Vorwürfe physischer und psychischer Gewalt zutreffen (…). 3.5.3 Gewalt gegen (Ehe-) Frauen wird heute nicht länger als privates Problem angesehen. Vielmehr hat sich die Einsicht durchgesetzt, dass auch die Gesellschaft und damit der Staat Verantwortung in der Bekämpfung der Gewalt übernehmen muss. Diese Einsicht hat ihren Niederschlag in der Gesetzgebung gefunden. So wurden seit 2004 gesetzliche Änderungen vorgenommen, die gewaltbetroffene Personen schützen und die Tatpersonen zur Verantwortung ziehen (vgl. Informationsblätter des Fachbereichs Häusliche Gewalt des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann, Informationsblatt 15 von September 2017: Häusliche Gewalt gegen Frauen"}