Sinne einer Ausfallgarantie) zu erteilen. Das Gesagte gilt auch in Bezug auf das vom Beschuldigten angehobene Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht. Auch in jenem Verfahren hätte der Gesuchsteller, sofern er dort als Privatkläger bzw. Opfer eigene Anträge stellte und sich damit als Partei konstituierte (vgl. Geiser, a.a.O., Art. 66 BGG N 13a; BGer-Urteil 6B_265/2016 vom 1.6.2016 E. 2.3), ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen können und nach dem Gesagten auch müssen. 3.7. Damit sind die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die mit ihr gestellten Anträge abzuweisen. |