64 BGG) und gemäss eigenen Angaben bestehender Mittellosigkeit vor Bundesgericht kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte, bewirkt, dass der Gesuchsteller für den Fall, dass das Bundesgericht seine Beschwerde vom 2. November 2017 abweist, für die Deckung der angefallenen Kosten nicht wird auf die Opferhilfe zurückgreifen können bzw. sein Versäumnis nicht wird unter Rückgriff auf die OHG-Ausfallgarantie kompensieren können, zumal die Vorinstanz aufgrund des Vorgehens des Gesuchstellers auch keine Möglichkeit hatte, eine allfällige (subsidiäre, das Stellen eines UR-Gesuchs voraussetzende) Kostengutsprache zu prüfen und gegebenenfalls (unter den oben dargelegten Voraussetzungen im