Überweisung") er beantragte, vor vollendete Tatsachen gestellt. Indem er seine Beschwerde ohne vorgängige Anzeige und Rücksprache mit der Opferhilfe einreichte, gab er der Behörde keine Gelegenheit, vorgängig Notwendigkeit, Angemessenheit und Erfolgsaussichten dieses Vorgehens zu prüfen und gegebenenfalls Kostengutsprache zu erteilen. Bereits der Umstand, dass er sich nicht an die opferhilferechtlichen Verfahren hielt und seine entsprechenden Obliegenheiten nicht wahrnahm und stattdessen die Behörde auch diesbezüglich vor vollendete Tatsachen stellte, kann zum Verlust des Unterstützungsanspruchs führen. Die Tatsache schliesslich, dass