3.6. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Ersuchen des Gesuchstellers um Übernahme der Anwaltskosten seiner Beschwerde an das Bundesgericht sowie des vom Bundesgericht einverlangten Kostenvorschusses im Ergebnis zu Recht nicht entsprochen hat. Zu einer solchen Übernahme kann auch das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz die Vorinstanz nicht verpflichten. Der Gesuchsteller bzw. dessen Anwalt hat nicht vorgängig um Kostengutsprache für sein Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht ersucht, sondern hat die Opferhilfebehörde in Bezug auf die Anwaltskosten und den Kostenvorschuss, deren Übernahme bzw. Bezahlung ("Ausrichtung"; Überweisung")