Wer der Verpflichtung, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, nicht nachkommt, kann nicht auf die Opferhilfe zurückgreifen, um die angefallenen Anwaltskosten zu decken, bzw. kann sein Versäumnis nicht unter Rückgriff auf die OHG-Ausfallgarantie kompensieren (BGer-Urteil 1C_26/2008 vom 18.6.2008 E. 4; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 16 52 vom 13.7.2017 E. 11k). 3.6. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Ersuchen des Gesuchstellers um Übernahme der Anwaltskosten seiner Beschwerde an das Bundesgericht sowie des vom Bundesgericht einverlangten Kostenvorschusses im Ergebnis zu Recht nicht entsprochen hat.