Wenn ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird, werden die Aussichten der Ansprüche von der zuständigen Gerichtsbehörde geprüft. Auf diese Beurteilung kann in der Kostengutsprache nach OHG verwiesen werden (vgl. DISG-Richtlinien Ziff. 4.1 lit. d). Wenn das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von der zuständigen Gerichtsbehörde wegen der finanziellen Situation des Opfers abgewiesen wurde – wird es wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen, so hat auch die Opferhilfe keine Beiträge zu leisten, da sie nicht gehalten ist, aussichtslose Verfahren zu finanzieren (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 16 52 vom 13.7.2017 E. 5d; vgl. auch DISG-Richtlinien Ziff.